«BAULOG» ist mit Bezug auf «LOGBAU» als Firma, Domainname und Logo widerrechtlich
Das BGer schliesst sich im Ergebnis den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach die Firma der Beklagten gegen die obligationenrechtlichen Vorgaben verstosse sowie ihr Domainname samt Logo lauterkeitsrechtlich unzulässig seien; denn alle drei dieser Auftritte im Publikum schüfen eine Verwechslungsgefahr mit Firma, Domainnamen und Logo der Klägerin.
«Airport Taxi Zürich Kloten AG» setzt sich firmenrechtlich gegen «FLUGHAFEN TAXI ZÜRICH AG» (und Übersetzungen) durch
Da die fraglichen Firmen in der Hauptsache tätigkeitsbezogene Sach- sowie Ortsbezeichnungen enthalten und die jüngere keine individualisierend wirkenden Zusätze enthält, ist eine Verwechslungsgefahr gegeben. Auch liegt ein besonderes Rechtsschutzinteresse der Klägerin vor, (u.a.) da Aufforderungen an die Beklagte wirkungslos blieben.
Die Firma «Lavia GmbH» ist im Verhältnis zu «AVIA AG» und «AVIA Vereinigung unabhängiger Schweizer Importeure von Erdölprodukten» nicht zulässig
Gemäss Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt ist die Firma «Lavia GmbH» wegen Verwechslungsgefahr mit den Firmen «AVIA AG» sowie «AVIA Vereinigung unabhängiger Schweizer Importeure von Erdölprodukten» unzulässig.
«accroma labtec AG» ist im Verhältnis zu «Archroma Management GmbH», «Archroma IP GmbH» sowie «Archroma Consulting Switzerland GmbH» firmenrechtlich zulässig
Die Firma «accroma labtec AG» ist einschliesslich analoger Domain-Namen im Verhältnis zu «Archroma Management GmbH», «Archroma IP GmbH» sowie «Archroma Consulting Switzerland GmbH» firmenrechtlich zulässig. Dies insbes. angesichts der wesentlichen Unterschiede zwischen den Wortanfängen «acc» und «Arch».
«ARVEYRON-RHÔNE Sàrl» setzt sich firmen- und markenrechtlich gegen «Arveron» durch
«ARVEYRON-RHÔNE Sàrl» erweist sich als ausreichend unterscheidungskräftig im Verhältnis zu «Arveron SA», obschon beide Unternehmen ihren Sitz in Genf haben und im Immobiliensektor tätig sind. Dies insbes., weil «Rhône» im vorliegenden Zusammenhang nicht als geografischer Hinweis zu qualifizieren ist.
«Swiss Avia Consult Sàrl» ist im Verhältnis zu «AVIA Fédération d’Importateurs Suisses indépendants en produits pétroliers» sowie «Avia SA» unzulässig
Die Firma «Swiss Avia Consult Sàrl» schafft im Vergleich zu den Firmen «AVIA Fédération d’Importateurs Suisses indépendants en produits pétroliers» sowie «Avia SA» eine unzulässige Verwechslungsgefahr. Gleiches gilt bezüglich des durch die Swiss Avia Consult Sàrl verwendeten Domainnamens «swissaviacolsult.ch».
«atrimos immobilien gmbh» ist im Verhältnis zu «altrimo ag» sowohl firmen- als auch lauterkeitsrechtlich zulässig
Die Klage der « altrimo ag» gegen die «atrimos immobilien gmbH» wird abgewiesen. Zwar bestehen gewisse Überschneidungen der betroffenen Geschäftsfelder. Indessen liegen auf beiden Seiten kennzeichungsstarke Fantasieelemente vor, weshalb firmenrechtlich keine Verwechslungsgefahr besteht. Auch die tatsächlich verwendeten Logos sprachen nicht für einen (lauterkeitsrechtlichen) Verstoss.
«RiverLake Capital AG» darf infolge Verwechslungsgefahr in Bezug auf den in der Riverlake-Gruppe bereits verwendeten Begriff «Riverlake» nicht verwendet werden
Das BGer bestätigt, dass die RiverLake Capital AG diese Firma bzw. diesen Namen – auch als Domainnamen – nicht verwenden darf, weil ein Konflikt entsteht zum Begriff «Riverlake», welcher bereits durch verschiedene zur Riverlake-Gruppe gehörende Gesellschaften gebraucht wird.