In BGE 144 III 285 vom 11. Juni 2018 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats (ESZ) geändert. Es wendet sich von seiner bisherigen Praxis unter Anwendung des Verletzungstests ab und spricht sich für die Anwendung der Offenbarungstheorie aus. Der Entscheid hat somit Konsequenzen für Patentanmeldungen, Arzneimittel und die Frage der Verlängerung der Monopolposition des Zulassungsinhabers.