Das Zeichen «Un gout de fou…jusq’au bout» (sic) ist für Esswaren nicht eintragungsfähig
Angesichts des beschreibenden und anpreisenden Charakters des Zeichens «Un gout de fou…jusq’au bout» mit Bezug auf die beanspruchten Konfiserieprodukte erweist sich die Marke in der Schweiz als nicht eintragungsfähig.
Die angemeldete Verpackungsform für Lippenpflegeprodukte ist infolge Zugehörigkeit zum Gemeingut nicht markenschutzfähig
Die geltend gemachte Verpackungsform für Lippenpflegeprodukte hebt sich von anderen Formen in diesem Sektor zu wenig ab, um eine ausreichende Kennzeichnungskraft zu entfalten bzw. als Herkunftshinweis zu wirken. Sie ist daher dem Gemeingut zuzuweisen und damit nicht markenschutzfähig.
«esmara see you IN PARIS (fig.)» ist für nicht aus Paris stammende Produkte eine irreführende Herkunftsangabe
Ungeachtet der weiteren Elemente «esmara» sowie «see you in» gilt der Bestandteil «PARIS» – auch ohne besonderes Gewicht des symbolischen Eiffelturms – als irreführende (direkte) Herkunftsangabe für Waren, die nicht aus Paris stammen.
Die Widerspruchsmarke «AREA INTERNATIONAL» setzt sich gegen die Wort-/Bildmarke «AREAMoney» durch
Angesichts insbes. der Gleichartigkeit der beanspruchten Dienstleistungen (Versicherungswesen unter Einbezug weiterer Beratungsdienste wie z.B. «affari finanziari») und Übereinstimmung im Kernelement «Area» besteht Verwechslungsgefahr.
Das Zeichen «NOVAPRIME» wirkt in Bezug auf die beanspruchten Produkte ohne weiteres als Hinweis auf Art und Qualität
Das BVGer bestätigt die Beurteilung der Vorinstanz, wonach das in Rede stehenden Zeichen im Sinne von «neu» und «erstklassig» als Hinweis auf Art und Qualität der beanspruchten Produkte verstanden wird, weshalb es als nicht unterscheidungskräftig dem Gemeingut zuzurechnen ist.
Die Einrede des Nichtgebrauchs der Marke «Puma (fig.)» setzt sich durch, weil die Markeninhaberin den Markengebrauch nicht hinreichend belegte
Im Zusammenhang mit der Einrede des Nichtgebrauchs gelingt es der Inhaberin der Marke «Puma (fig.)» nicht, den markenmässigen Gebrauch für den relevanten Zeitraum – durch Dritte mit ihrem Einverständnis – ausreichend glaubhaft zu machen.
«accroma labtec AG» ist im Verhältnis zu «Archroma Management GmbH», «Archroma IP GmbH» sowie «Archroma Consulting Switzerland GmbH» firmenrechtlich zulässig
Die Firma «accroma labtec AG» ist einschliesslich analoger Domain-Namen im Verhältnis zu «Archroma Management GmbH», «Archroma IP GmbH» sowie «Archroma Consulting Switzerland GmbH» firmenrechtlich zulässig. Dies insbes. angesichts der wesentlichen Unterschiede zwischen den Wortanfängen «acc» und «Arch».
Dem Zeichen «ALOFT» wird für die (u.a.) beanspruchten Hoteldienstleistungen die Eintragung verweigert
Mit Bezug auf die beanspruchten Hoteldienstleistungen («services hôteliers») erweist sich das Zeichen «ALOFT» – da beschreibend – als zum Gemeingut gehörend. Demgegenüber hat die Vorinstanz demselben Zeichen die Eintragung für «services de restauration (alimentation)» zu Recht zugestanden.
Das Zeichen «NOVE» ist (u.a.) auch für Schmuckwaren und Bekleidung schutzfähig
Im Gegensatz zum IGE qualifiziert das BVGer das Zeichen «NOVE» für keine der schweizerischen Landessprachen – und insbes. auch nicht für die italienische Sprache trotz der diesbezüglichen Verwandtschaft mit «nuove» – hinsichtlich der beanspruchten Produkte als nicht zum Gemeingut gehörend.
Die Widerspruchsmarke «CREMOLAN» weist bei Publikum mit erhöhtem Aufmerksamkeitsgrad keine schädliche Zeichenähnlichkeit mit «XEROLAN» auf
Mit Bezug auf Produkte, welche durch das Publikum mit leicht reduzierter Aufmerksamkeit betrachtet werden, ist eine schädliche Zeichenähnlichkeit zwischen «CREMOLAN» und «XEROLAN» festzustellen. Für Waren, bei denen das Publikum eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legt, ist eine solche jedoch zu verneinen.