Die Leistungsklage gemäss Art. 55 Abs. 1 MSchG setzt – in Verbindung mit Art. 115 Abs. 1 StPO – eine unmittelbare Schädigung voraus. Kann der Vorinstanz keine Willkür vorgeworfen werden, wenn sie aufgrund der ihr vorliegenden Angaben auf das Fehlen von Anhaltspunkten für ein vorsätzliches Verhalten bezüglich Art. 64 Abs. 1 lit. a MSchG schliesst, hat das Bundesgericht ihr in diesem Punkt beizupflichten.