Dem fraglichen Klangzeichen fehlt mit Bezug auf seine Verwendung im Transportsektor die nötige Unterscheidungskraft
Das fragliche Zeichen ist sehr kurz und enthält nur vier wahrnehmbare Töne. Mit Bezug auf die beanspruchten Produkte wird es lediglich als funktionales Klangelement im Sinne einer Ansage oder eines Werbemittels wahrgenommen, weshalb ihm die nötige Unterscheidungskraft abgeht.
«HYUNDAI» setzt sich gegen «Hyundai (fig.)» nicht durch
Das jüngere Zeichen schafft im Vergleich zur Widerspruchsmarke keine relevante Verwechslungsgefahr: Es geht um reine Bildmarken ohne sinnhafte Bedeutung mit Bezug auf die beanspruchten Produkte. Insbes. werden in der angefochtenen Marke nicht auf Anhieb Buchstaben erkannt, weil sie keine für «Hyundai» übliche waagrechte Linien aufweist.