Entgegen der Würdigung des Falles durch das BVGer im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens (vgl. dazu iusnet IP v. 23. April 2024) wird eine schädliche Verwechslungsgefahr zu Gunsten der «LONGINES»-Marken bejaht, mit der Folge, dass das Zeichen der Beklagten als nichtig erklärt wird.