«Airport Taxi Zürich Kloten AG» setzt sich firmenrechtlich gegen «FLUGHAFEN TAXI ZÜRICH AG» (und Übersetzungen) durch
Da die fraglichen Firmen in der Hauptsache tätigkeitsbezogene Sach- sowie Ortsbezeichnungen enthalten und die jüngere keine individualisierend wirkenden Zusätze enthält, ist eine Verwechslungsgefahr gegeben. Auch liegt ein besonderes Rechtsschutzinteresse der Klägerin vor, (u.a.) da Aufforderungen an die Beklagte wirkungslos blieben.
Die Firma «Lavia GmbH» ist im Verhältnis zu «AVIA AG» und «AVIA Vereinigung unabhängiger Schweizer Importeure von Erdölprodukten» nicht zulässig
Gemäss Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt ist die Firma «Lavia GmbH» wegen Verwechslungsgefahr mit den Firmen «AVIA AG» sowie «AVIA Vereinigung unabhängiger Schweizer Importeure von Erdölprodukten» unzulässig.