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„Lage an unterschiedlichen Verkehrsachsen reicht trotz nur 10 km Distanz zwischen den Parteien nicht aus für besonders strengen Massstab im Firmenrecht“

Kommentierung
Immaterialgüterrechte und Firmenrecht

„Lage an unterschiedlichen Verkehrsachsen reicht trotz nur 10 km Distanz zwischen den Parteien nicht aus für besonders strengen Massstab im Firmenrecht“

Weisen die sich gegenüberstehenden, kennzeichnungskräftigen Firmenbestandteile hinreichende klangliche und schriftbildliche Unterschiede auf resp. wecken die jeweiligen Eingangssilben beim Publikum – mit den Worten der Gerichte – «unterschiedliche Assoziationen», vermag gemäss Bundesgericht auch eine bestehende räumliche Nähe der Parteien von nur wenigen Kilometern keine Verwechslungsgefahr der beiden Firmen zu begründen.
Fabio Versolatto
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