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Providerhaftung – auf dem Weg zum Urheberverwaltungsrecht?

Fachbeitrag
Urheberrecht

Providerhaftung – auf dem Weg zum Urheberverwaltungsrecht?

Der Bundesrat hat am 11. Dezember 2015 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, mit dem das Urheberrecht modernisiert und im Namen der Pirateriebekämpfung eine Reihe neuer Pflichten für Internet-Service-Provider eingeführt werden sollen. Der vorliegende Beitrag untersucht diese Vorschläge vor dem Hintergrund einer Darstellung der Grundzüge der Providerhaftung, also der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit von Internet-Service-Providern im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen, die von Dritten unter Verwendung ihrer Dienste begangen werden. Er kommt zum Schluss, dass der Gesetzesentwurf in diesem Bereich weit über das Ziel hinausschiesst und grundlegend überarbeitet werden muss.
sic! 03/2016

Zur Beschleunigung des Tarifverfahrens im Urheberrecht

Fachbeitrag
Urheberrecht

Zur Beschleunigung des Tarifverfahrens im Urheberrecht

Tarifgenehmigungsentscheide der Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten können heute bei zwei Rechtsmittelinstanzen angefochten werden: beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesgericht. Dieser doppelte Instanzenzug führt zu einer Verfahrensdauer, welche dem besonderen Bedürfnis nach rascher und endgültiger Entscheidung bei Tarifstreitigkeiten im Urheberrecht nicht genügend Rechnung trägt. Der Beitrag geht der Frage nach, inwiefern sich dieses Verfahren verkürzen liesse, und plädiert für eine Direktbeschwerde ans Bundesgericht.
sic! 02/2016

Die Anwendbarkeit des GT 12 auf Catch-up-TV von Programmen des Pay-TV

Fachbeitrag
Urheberrecht

Die Anwendbarkeit des GT 12 auf Catch-up-TV von Programmen des Pay-TV

Die ESchK genehmigte mit den Beschlüssen vom 30. November 2012 bzw. 17. Dezember 2012 im Ge­nehmigungsverfahren betreffend den Gemeinsamen Tarif 12 (GT 12) den revidierten GT 12 (Vergütung für die Gebrauchsüberlassung von Set-Top-Boxen mit Speicher und vPVR), welcher per 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Dabei kommt die ESchK zum Schluss, dass es sich bei Catch-up-TV um einen Anwendungsfall der Verwendung zum Eigengebrauch handelt und Catch-up-TV damit der zwingenden Kollektivverwertung ­untersteht. Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit den Erwägungen der ESchK auseinander und geht unter Berücksichtigung des «Bibliotheks­lieferdienst»-Urteils des Bundesgerichts vom 28. November 2014 der Frage nach, ob sich der Tarif ausschliesslich auf Programme des frei empfangbaren Fernsehens (Free-TV) bezieht oder ob er ebenfalls auf Programme des Abonnementsfernsehens (Pay-TV) anwendbar ist.
sic! 10/2015

Wie aus einer Fotografie ein Bild wird

Fachbeitrag
Urheberrecht

Wie aus einer Fotografie ein Bild wird

Die urheberrechtliche Beurteilung von Fotografien erfolgt zumeist ausschliesslich innerhalb der Werkkategorie «fotografische Werke». Allerdings sind längst nicht mehr alle «Fotografien» rein fotografischer Natur, sondern Bilder. Für die Beurteilung von Bildern gelten jedoch teils andere, weiter gehende und auf jeden Fall spezifische Kriterien. Um dem Wesen von fotografischen Bildern gerecht zu werden, sind somit werk-adäquate Kriterien heranzuziehen. Damit dies in der rechtlichen Beurteilung nachvollzogen werden kann, bedarf es einer vorausgehenden bildtheoretischen Darlegung. Mit und dank deren Erkenntnisse soll es ermöglicht werden, eine urheberrechtlich adäquate Zuordnung von Fotografien jeder Art zu vollziehen, damit über einen Urheberrechtsschutz befunden werden kann, der dem Wesen des tatsächlich vorliegenden Werkes gerecht wird.
sic! 03/2015

Zivilrechtliches Verschulden bei der Verletzung von Schutzrechten

Fachbeitrag
Urheberrecht
Patentrecht
Markenrecht

Zivilrechtliches Verschulden bei der Verletzung von Schutzrechten

Verschulden und Bösgläubigkeit sind von zentraler Bedeutung für die finan­ziellen Ansprüche des Schutzrechtsinhabers aus der Verletzung seiner immaterialgüterrechtlichen Schutzrechte. Die Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Verschulden der Verletzer von Immaterialgüterrechten ist in der Schweiz jedoch spärlich. Der Beitrag bettet die vorhandene Rechtsprechung in die dogmatischen Grundlagen ein und würdigt die in der Lehre vertretenen Auffassungen kritisch. Ein besonderes Augenmerk gilt den Fragen, wann sich der Ver­letzer entschuldigend auf seine Unkenntnis des Schutzrechts berufen kann und ob und gegebenenfalls ­unter welchen Umständen die vorgängige Einholung eines Gutachtens durch eine Fachperson zu entschuldigen vermag. La faute et la mauvaise foi jouent un rô
sic! 01/2015

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