Angesichts der notorischen Bekanntheit des Namens Messi mit Bezug auf den weltbekannten Fussballer besteht ein hinreichender Unterschied des Zeichens «MESSI (fig.)» im Vergleich zur Widerspruchsmarke «MASSI».
Die Marke «Nusr-Et (fig)» geniesst zwar im Ausland Schutz und betrifft u.a. eine bekannte Restaurantkette. Die Belege für eine notorische Bekanntheit des Zeichens in der Schweiz beziehen sich jedoch primär auf die Person des Mitinhabers der nach ihr benannten Restaurantkette und nicht auf die Widerspruchsmarke.
Das Gericht anerkennt zwar einen dauerhaften schweizweiten Gebrauch des Widerspruchszeichens. Die Belege bezüglich der geltend gemachten notorischen Bekanntheit werden jedoch als ungenügend qualifiziert.
Die Anerkennung des Zeichens «RITZ» für den Hotelleriebereich als notorisch bekannt ist mit Bezug auf die ebenfalls diesen Bereich berührende Marke «RITZCOFFIER» zu verweigern. Dies insbes., weil eine solche Anerkennung bewirken würde, dass zahlreiche andere Marken den Grundsatz der Priorität des tatsächlichen Markeneintrages (Art. 5 MSchG) unterlaufen könnten.
Die nicht-registrierte US-Marke «THINK DIFFERENT» geniesst in der Schweiz keinen Schutz aufgrund notorischer Bekanntheit; denn die Inhaberin der Marke hat nicht glaubhaft gemacht, dass die entsprechenden Voraussetzungen im Zeitpunkt der Eintragung der jüngeren Marke (noch) erfüllt waren.