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Swissness-Regeln

Zur geografischen Einschränkungspraxis IGE von Dienstleistungen

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Markenrecht
Seit 2017 mussten Dienstleistungen von Marken mit geografischen Herkunftsangaben analog der Ware auf die geografische Herkunft eingeschränkt werden. Art 49 MSchG schloss die Irreführung unter gewissen Voraussetzungen aus. Dennoch verlangte das IGE bis zum BGer 4A_361/2020 eine geografische Herkunftseinschränkung der Dienstleistung. Mit Newsletter Marken 2021/04 versucht das IGE die bundesgerichtliche Rechtsprechung in einer Praxisfestlegung umzusetzen; ein erster Versuch. Die Praxis dient als Ergänzung, nicht aber als ausschliessliches Kriterium.
Niklaus Mürner
iusNet IP 30.08.2021

«SWISS RE – WE MAKE THE WORLD MORE RESILIENT» ist eintragungsfähig

Jurisprudence
Markenrecht
Das BGer bestätigt, dass die angebotenen Dienstleistungen markenrechtlich aus der Schweiz stammen, weshalb das Zeichen selbst bei der Annahme, es enthalte einen Herkunftshinweis, nach der Definition in Art. 49 Abs. 1 MSchG zutreffend, damit im Sinne von Art. 2 lit. c sowie Art. 47 Abs. 3 MSchG zulässig und deshalb im Markenregister einzutragen wäre. Die neue Praxis des IGE, auch bei Dienstleistungen die Einschränkung auf eine schweizerische Herkunft zu verlangen, erweist sich als unrichtig.
iusNet IP 29.03.2021

Das Zeichen «Brasserie Federal» mit Schweizerkreuz im Zürcher HB darf mangels schutzwürdigen Interesses nicht weitergeführt werden

Jurisprudence
Markenrecht
Das Zeichen «Brasserie Federal» mit Schweizerkreuz bewirkt mit seinem Kreuz sowie dem Element «Federal» eine Verwechslungsgefahr, indem es auf Verbindungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft schliessen lässt. Ein schutzwürdiges Interesse an der Weiterbenützung des Zeichens fehlt mangels Charakters der Brasserie als Traditionsunternehmen (Verwendung des Zeichens erst ab 1997) sowie mangels gesamtschweizerischer Ausstrahlung.
iusNet IP 25.10.2020

«SWISS RE – WE MAKE THE WORLD MORE RESILIENT» ist aufgrund der Swissness-Regeln eintragungsfähig

Jurisprudence
Markenrecht
Das Zeichen «SWISS RE – WE MAKE THE WORLD MORE RESILIENT» ist gemäss BVGer eintragungsfähig, weil die (offensichtliche) Einhaltung der aktuellen, für Art. 49 Abs. 1 MSchG zu respektierenden Kriterien eine Irreführungsgefahr ausschliesse. Damit widerspricht das Gericht der bisherigen Praxis des IGE zum revidierten Art. 49 Abs. 1 MSchG, wonach das betroffene Dienstleistungsregister vorsorglich auf den entsprechenden Herkunftsort einzuschränken wäre.
iusNet IP 21.06.2020