Das BGer bestätigt, dass die angebotenen Dienstleistungen markenrechtlich aus der Schweiz stammen, weshalb das Zeichen selbst bei der Annahme, es enthalte einen Herkunftshinweis, nach der Definition in Art. 49 Abs. 1 MSchG zutreffend, damit im Sinne von Art. 2 lit. c sowie Art. 47 Abs. 3 MSchG zulässig und deshalb im Markenregister einzutragen wäre.