«Stiftung Schweizerische Schule für Blindenführhunde Allschwil Blindenführhunde Assistenzhunde Autismusbegleithunde Sozialhunde (fig.)» ist schutzfähig
Die Wortelemente des Zeichens weisen – teilweise in fetter Schrift noch betont – einwandfrei beschreibenden Charakter auf und gehören somit zum Gemeingut. Indessen erweist sich die fantasievolle grafische Darstellung des Hundes als dominierendes Element, was zur Erfüllung der Voraussetzung der nötigen Unterscheidungskraft führt.
«Sola» setzt sich gegen «Solex» für Essbestecke nicht durch
Der Widerspruch setzt sich trotz Produkte-Identität nicht durch: Die fraglichen Essbestecke werden durch die massgebenden Verkehrskreise mit erhöhter Aufmerksamkeit erworben und die Zeichen unterscheiden sich in ihren Endungen (zum einen «a» und zum andern «ex») so klar, dass keine Verwechslungsgefahr zu befürchten ist.
Produkte aus künstlicher Intelligenz sind nicht urheberrechtsfähig
Das Gericht bestätigt, dass nach bisheriger Gesetzgebung ein durch künstliche Intelligenz geschaffenes Werk in den USA keinen urheberrechtlichen Schutz ermöglicht.
Die Klage auf Urheberrechtsverletzung durch eine gekürzte und besonders brutal dargestellte Szene aus einem Originalwerk dringt nicht durch
Die Klage dringt nur für die Verletzung von Namensnennungsrechten durch. Alle weiteren Ansprüche werden abgewiesen, insbes. weil der Geist des Originalwerks durch die Brutalität in der kritisierten Ermordungsszene nicht verfälscht worden sei und der Urheber selber einer nur auszugsweisen Wiedergabe seines Werks vertraglich zugestimmt habe.
Einem Zeichen, das primär als Recycling-Symbol auf Getränkeverpackungen dient, fehlt der ernsthafte Markengebrauch
Die in der EU von Amtes wegen zu prüfende Voraussetzung des ernsthaften Gebrauchs einer Widerspruchsmarke für die Anfechtbarkeit eines jüngeren Zeichens ist nicht erfüllt, wenn das ältere aus einer symbolischen Darstellung besteht, welche primär als Kennzeichen auf den betroffenen Produkten verwendet wird.
«ADVENTURIDGE» setzt sich gegen «Adventure (fig.)» und «Adventure Highland Creek (fig.)» wegen Nichtgebrauchs durch ALDI nicht durch
Die Widerspruchsmarke setzt ich gegen das jüngere Zeichen nicht durch, weil es der Inhaberin der Widerspruchsmarke im Rahmen der Behandlung einer Nichtgebrauchseinrede nicht gelang, einen entsprechenden Zeichengebrauch für die betroffenen Produkte glaubhaft zu machen.
«CHIANTI CLASSICO DAL 1716 (fig.)» setzt sich gegen «C Chianti Gran Selezione (fig.)» nicht durch
Zwar besteht starke Produkteähnlichkeit und liegt auch insoweit Zeichenähnlichkeit vor, als beide Marken das Wort «Chianti» verwenden. Dennoch besteht keine relevante Verwechslungsgefahr, weil «Chianti» zum Gemeingut gehört und auch weitere wesentliche Unterschiede zwischen den Zeichen festzustellen sind.
«FACE ID» ist für die beanspruchten Produkte wegen Gemeingutcharakters nicht markenschutzfähig
Das BVGer bestätigt den Gemeingutcharakter des Zeichens und damit das Fehlen der nötigen Unterscheidungskraft; denn die massgebenden Verkehrskreise verstehen «FACE ID» im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten (Computer und Beratung auf diesem Gebiet) als beschreibend im Sinne von Hinweisen auf die Gesichtserkennung.
«Novafoil» ist für die beanspruchten Verpackungsmaschinen wegen Gemeingutcharakters nicht markenschutzfähig
Das BVGer bestätigt den Gemeingutcharakter des Zeichens und damit das Fehlen der nötigen Unterscheidungskraft; denn die massgebenden Verkehrskreise verstehen «nova» als anpreisend und «foil» mit Bezug auf die beanspruchten Verpackungsmaschinen als beschreibend.
«UNITED FOR YOUR SUCCESS» ist nicht eintragungsfähig
Das BVGer bestätigt den Gemeingutcharakter des Zeichens und damit das Fehlen der nötigen Unterscheidungskraft; dies insbesondere weil es mit dem Element «for your success» anpreisend wirkt.