Ohne auf die Frage der Zeichenähnlichkeit einzugehen, verweigerte (auch) das BVGer dem Zeichen «APPLE» im vorliegenden Zusammenhang aufgrund einer Nichtgebrauchseinrede den Markenschutz, weil die Apple Inc. keine stichhaltigen Belege einreichte, welche (u.a.) in einem relevanten Zusammenhang mit den durch das angefochtene Zeichen beanspruchten Produkten stehen.