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gewerbsmässige Gehilfenschaft

Die RapidShare AG und ihre Verantwortlichen verstiessen mit ihrem Geschäftsmodell gegen das URG

Jurisprudence
Urheberrecht
Die Massnahmen der RapidShare AG gegen urheberrechtsverletzende Nutzungen ihres Angebots waren offensichtlich unzureichend; denn sie konnten nicht verhindern, dass bereits abgemahnte Werke schon kurz darauf erneut in erheblichem Umfang über ihre Plattform zugänglich waren.
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