In diesen beiden Entscheidungen hat das EPA die Rechtsfrage beurteilt, ob KI-Maschinen oder Systeme als Erfinder in einer Patentanmeldung genannt werden können. Nach einer Auslegung des rechtlichen Rahmens (Art. 81 und Regel 19 (1) EPÜ) kam das EPA zum Schluss, dass dies nicht möglich sei. Nach Ansicht des EPA muss der in einem europäischen Patent genannte Erfinder eine natürliche Person sein.