Künstliche Intelligenz (KI) kann nicht als Erfinder gelten
Künstliche Intelligenz (KI) kann nicht als Erfinder gelten
Künstliche Intelligenz (KI) kann nicht als Erfinder gelten
I. Ausgangslage (zusammengefasst)
Am 17. Oktober 2019 meldete eine natürliche Person X. beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein Patent für «Lebensmittelbehälter» an, wobei sie im für die Anmeldung vorgesehenen Formular des Anmelders weder ihren Namen noch denjenigen Dritter angab, sondern die Bemerkung schrieb: «… - Die Erfindung wurde selbständig durch eine künstliche Intelligenz erzeugt.», später ergänzt durch einen Adresszusatz «c/o T…,…». Mit Beschluss vom 24. März 2020 wies das DPMA das in Rede stehende Begehren um Patenteintragung ab, im Wesentlichen mit der Begründung, Erfinder im Sinne von §§ 6, 37 PatG könne nur eine natürliche Person bzw. ein nach § 1 BGB rechtsfähiger Mensch sein. Gegen diesen Entscheid erhob X. als Inhaber der fraglichen, von ihm entwickelten künstlichen Intelligenz, welche die Erfindung autonom agierend selbständig getätigt habe, Beschwerde beim Bundespatentgericht. Dies u.a. mit der Begründung, der Begriff des Erfinders müsse unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts neu ausgelegt werden. Im Laufe des Verfahrens nannte X. sich selber als Erfinder in dem Sinne, als er die künstliche Intelligenz namens «___» dazu...
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