Deutsche geografische Kollektivmarken schützen auch gegen den missbräuchlichen Einsatz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen
Deutsche geografische Kollektivmarken schützen auch gegen den missbräuchlichen Einsatz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen
Deutsche geografische Kollektivmarken schützen auch gegen den missbräuchlichen Einsatz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen
I. Ausgangslage (zusammengefasst / teilweise mit wörtlichem Zitat)
Ein deutscher wirtschaftlicher Verein von bäuerlichen Betrieben mit Fleischherstellung (nachfolgend Klägerin) liess am 6. Februar 2012 die geografischen Herkunftsangaben «Hohenloher Landschwein» und «Hohenloher Weiderind» als deutsche Kollektivmarken eintragen. Ein Eintrag dieser Bezeichnungen als geschützte geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen gemäss Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel besteht nicht. Ein Fleisch verarbeitendes und vertreibendes Unternehmen mit Sitz am gleichen Ort wie die Klägerin (nachfolgend Beklagte) hatte in der lokalen Presse sowie auf ihrer Internetseite unter auf den deutschen Landkreis Hohenlohe bezogenen Angaben wie z.B. «Hohenloher Landschwein» oder «Hohenloher Weiderind Werbung betrieben. Hiergegen setzte sich die Klägerin zivilgerichtlich zur Wehr mit dem Hauptbegehren, die Beklagte habe die werbemässige Verwendung der Bezeichnungen «Hohenloher Weiderind» oder «Hohenloher Landschwein» zu unterlassen. Nach vorangegangenen Gutheissungen der in Rede stehenden Klage gelangte die Beklagte schliesslich mit einem...
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