Der BGH hat mit der Vorinstanz argumentiert, die beklagte Partei habe die geografische Kollektivmarke der Klägerin zum eigenen Vorteil missbraucht. Dieser Verstoss gegen die guten Sitten überwiege gegenüber dem Grundsatz, dass der Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen durch den Schutz von geografischen Kollektivmarken nicht beeinträchtigt wird.