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Der als Marke beantragten besonderen Form für Land Rover Defender 90 fehlt die nötige Unterscheidungskraft

Der als Marke beantragten besonderen Form für Land Rover Defender 90 fehlt die nötige Unterscheidungskraft

Jurisprudence
Markenrecht

Der als Marke beantragten besonderen Form für Land Rover Defender 90 fehlt die nötige Unterscheidungskraft

I. Ausgangslage

Die englische Jaguar Rover Ltd hatte beim UK Intellectual Property Office (nachfolgend Office) die Markeneintragung für die Formen diverser Autos des Typs Defender mit Bezug auf die Klassen 9, 12, 14, 28 und 37 beantragt, und die Ineos Industries Holdings Ltd. hatte dagegen Widerspruch eingelegt. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2019 hiess das Office diesen Widerspruch – mit Ausnahme für gewisse Waren der Klassen 9, 14 und 28 – gut, im Wesentlichen mit der Begründung, die betroffenen Zeichen wiesen nicht die nötige originäre Unterscheidungskraft auf und es fehle auch an einer derivativen Unterscheidungskraft mit Bezug auf die geltend gemachten Marken:

UK00003164282

UK00003164283

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iusNet IP 25.10.2020

 

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