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Zwischen den Marken "GLASS DOC" und "Glass Doc (fig.)" besteht eine Verwechslungsgefahr

Zwischen den Marken "GLASS DOC" und "Glass Doc (fig.)" besteht eine Verwechslungsgefahr

Jurisprudence
Markenrecht

Zwischen den Marken "GLASS DOC" und "Glass Doc (fig.)" besteht eine Verwechslungsgefahr

I. Ausgangslage

Die Glass Doc AG liess am 26. Juli 2016 die Marke CH 690'828 Glass Doc (fig.) im Swissreg publizieren für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7 und 37. Gegen die entsprechende Eintragung erhob die VETROX AG am 23. Juni 2016 gestützt auf ihre Marke CH 689'451 GLASS DOC für die identischen Waren und Dienstleistungen Widerspruch erheben. Das IGE hiess diesen Widerspruch gut mit der Begründung, eine Verwechslungsgefahr sei infolge identischer Wortelemente sowie identischer Waren und Dienstleistungen zu bejahen.

Abweisung der Beschwerde

II. Erwägungen

Vorbemerkung: Da das Bundesverwaltungsgericht das besprochene Urteil in Form eines „Dass“-Entscheides erliess (d.h. alle Untereinteilungen wurden lediglich in jeweils mit dem Wort „dass“ beginnende Absätze gegliedert), ist es nicht möglich, numerierte Erwägungen anzuführen. Deshalb wird untenstehend das jeweilig betroffene "dass" als Absatz (Abs.) gekennzeichnet.

  • Bei Identität der durch die beiden fraglichen Marken beanspruchten Waren und Dienstleistungen muss sich die angefochtene Marke um so stärker von der Widerspruchsmarke abheben. (
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iusNet IGR 04.11.2018

 

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