Markenschutzfähigkeit infolge fehlender Irreführungsgefahr sowie fehlenden Gemeingutcharakters des Zeichens
Markenschutzfähigkeit infolge fehlender Irreführungsgefahr sowie fehlenden Gemeingutcharakters des Zeichens
Markenschutzfähigkeit infolge fehlender Irreführungsgefahr sowie fehlenden Gemeingutcharakters des Zeichens
I. Ausgangslage
Die Novartis AG meldete am 30. November 2015 die Wortmarke „FLAME“ zur Eintragung im schweizerischen Markenregister für die Dienstleistungen der Klasse 44 (Bereitstellung medizinischer Informationen, einschliesslich Ergebnisse klinischer Studien, an Ärzte und Patienten in Bezug auf Atemwegserkrankungen und -beschwerden) an. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 18. November 2016 ab. Als Begründung führte es im Wesentlichen an, das hinterlegte Zeichen bestehe aus der indirekten Herkunftsangabe „Flame“ im Sinne von „Einwohner der belgischen Region Flandern“. Folglich könne die Gefahr der geografischen Irreführung für das vorliegende, eine schweizerische Gesellschaft betreffende Zeichen nicht ausgeschlossen werden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine nicht-geografische Bedeutung von „Flame“ im Zusammenhang mit der beanspruchten Dienstleistung offensichtlich und dominierend sein sollte. Gegen diese Verfügung reichte die Novartis AG am 27. Dezember 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein mit dem Begehren, die Marke „FLAME“ sei für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen...
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