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Die bezüglich des Begriffs "Manufactum" unveränderte Übernahme durch die angefochtene Marke "espresso manufactum" führt betr. die geltend gemachten Waren zur Verwechslungsgefahr

Die bezüglich des Begriffs "Manufactum" unveränderte Übernahme durch die angefochtene Marke "espresso manufactum" führt betr. die geltend gemachten Waren zur Verwechslungsgefahr

Jurisprudence
Markenrecht

Die bezüglich des Begriffs "Manufactum" unveränderte Übernahme durch die angefochtene Marke "espresso manufactum" führt betr. die geltend gemachten Waren zur Verwechslungsgefahr

I. Ausgangslage

Herr M. Güttinger, Zürich, ist Inhaber der am 29. Dezember 2015 im Swissreg publizierten Schweizer Marke Nr. 682'236 "espresso manufactum", eingetragen für diverse Waren der Klassen 11, 21 und 30. Am 21. März 2016 erhob die deutsche Manufactum GmbH & Co KG gegen diese Eintragung Widersprüche gestützt auf ihre internationalen Registrierungen Nr. 1'055'920 "Manufactum" betr. diverse Waren der Klassen 11 und 21 sowie Nr. 1'049'489 "MANUFACTUM" betr. diverse Waren der Klasse 30. Am 5. September 2016 hiess das IGE diese Widersprüche unter Bejahung einer Verwechslungsgefahr gut, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die durch die betroffenen Marken beanspruchten Waren der Klassen 11, 21 und 30 sind entweder gleich oder zumindest gleichartig. Die jüngere Marke unterscheidet sich lediglich durch den Zusatz "espresso" am Wortanfang. Auch wenn das Publikum aufgrund dieses Zusatzes Unterschiede zu den Widerspruchsmarken erkennt, besteht die Gefahr, dass es infolge der identischen Wortelemente und angesichts der gleichen bzw. stark gleichartigen Waren falsche Zusammenhänge vermutet.

Abweisung der Beschwerde / Bestätigung des...

iusNet IGR 04.11.2018

 

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