Die aus drei senkrechten Balken bestehende Marke der adidas AG ist nicht EU-schutzfähig
Die aus drei senkrechten Balken bestehende Marke der adidas AG ist nicht EU-schutzfähig
Die aus drei senkrechten Balken bestehende Marke der adidas AG ist nicht EU-schutzfähig
I. Ausgangslage
Am 18. Dezember 2013 stellte die deutsche adidas AG beim EUIPO das Gesuch um die Eintragung folgender Marke:
für die Waren «vêtements; chaussures; chapellerie» (mithin Bekleidung, Schuhe und Hutprodukte) der Klasse 25. Gegen die entsprechende Eintragung erhob die belgische Shoe Branding Europe BVBV Widerspruch, welcher durch das EUIPO mit Verfügung vom 7. März 2017 bestätigt wurde mit der Begründung, der angefochtenen Marke fehle jede Unterscheidungskraft. Gegen diese Verfügung erhob die adidas AG (nachfolgend Bf) Beschwerde beim Europäischen Gericht.
Abweisung der Beschwerde
II. Erwägungen unter dem Aspekt der Verkehrsdurchsetzung bzw. nachträglich erlangten Unterscheidungskraft (Auszug / teilweise mit wörtlichem Zitat)
1. Grundsätzliches:
a) Gemäss Art. 7 § 3 der Verordnung Nr. 207/2009 ist die Frage nach der ursprünglichen Unterscheidungskraft einer Marke unerheblich, wenn Letztere infolge ihres Gebrauchs für die durch sie beanspruchten Produkte wenigstens nachträglich – sei...
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