Im Widerspruchsverfahren unterlag die Widerspruchsmarke «PIC SOLUTION» der angegriffenen Marke «SyriPic» trotz Warenidentität und Zeichenähnlichkeit auf sinngehaltlicher Ebene. Schlüsselpunkte sind die erhöhte Aufmerksamkeit der relevanten Verkehrskreise sowie der Schutzumfang der sich gegenüberstehenden Marken.
Das EUG bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, wonach die als Marke verwendeten Abbildungen eines Moonboots unter Beanspruchung von Schuhen samt Bestandteilen dieser Waren die für einen Markenschutz verlangte Unterscheidungskraft nicht zu schaffen vermögen.
Angesichts des für die massgebenden Verkehrskreise im Vordergrund stehenden Wortelementes «zara» in allen zu vergleichenden Marken besteht insbesondere aufgrund der Zeichenähnlichkeit eine relevante Verwechslungsgefahr. Abgesehen davon wurde das Argument des Nichtgebrauchs des älteren Zeichens glaubhaft widerlegt.
Angesichts der für die massgebenden Verkehrskreise im Vordergrund stehenden Wortelemente des jüngeren Zeichens im Vergleich zur Widerspruchsmarke («Milan») besteht insbesondere aufgrund der Zeichenähnlichkeit eine relevante Verwechslungsgefahr. Abgesehen davon wurde das Argument des Nichtgebrauchs des älteren Zeichens glaubhaft widerlegt.
Entgegen der Vorinstanz erkennt das Gericht eine relevante Verwechslungsgefahr aufgrund von Produkte- sowie Zeichenähnlichkeit, Letzteres insbesondere angesichts der Parallelen betreffend das klanglich betonte «mar..bo» in beiden Marken, und heisst auf dieser Grundlage diverse Widersprüche der Marlboro-Inhaberin gut.
Das internationale Zeichen «FACTFULNESS» ist, weil mit Bezug auf die beanspruchten Produkte von Bildung und Ausbildung zum Gemeingut gehörend, in der Schweiz nicht eintragungsfähig.