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Auslegungen des EUGH betreffend die «ernsthafte Benutzung» einer Marke im Zusammenhang mit der Einrede des Nichtgebrauchs

Auslegungen des EUGH betreffend die «ernsthafte Benutzung» einer Marke im Zusammenhang mit der Einrede des Nichtgebrauchs

Jurisprudence
Markenrecht

Auslegungen des EUGH betreffend die «ernsthafte Benutzung» einer Marke im Zusammenhang mit der Einrede des Nichtgebrauchs

I. Ausgangslage (zusammengefasst / teilweise mit wörtlichem Zitat)

Die italienische Ferrari SpA ist Inhaberin des folgenden am 22. Juli 1987 bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum als internationale Marke Nr. 515 107 eingetragenen Zeichens für Fahrzeuge und Fahrzeugteile der Klasse 12

Dieselbe Marke wurde am 7. Mai 1990 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Nr. 11158448 für Fahrzeuge und Fahrzeugteile der Klasse 12 registriert.

Das Landesgericht Düsseldorf hat von der Ferrari SpA die Einwilligung in die Löschung der beiden vorgenannten Marken verlangt mit der Begründung, sie habe diese Zeichen innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in Deutschland und der Schweiz nicht ernsthaft für die beanspruchten Waren genutzt. Aufgrund einer Berufung durch die Ferrari SpA vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gelangte dieses an den EUGH mit folgenden Fragen (sinngemäss zusammengefasst und beschränkt auf Themen, welche nicht spezifisch EU-interne Anwendungsfragen betreffen [Fragen Nr. 5 und 6 des Urteils]):...

iusNet IP 26.04.2021

 

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