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Ernsthafter Gebrauch

Auslegungen des EUGH betreffend die «ernsthafte Benutzung» einer Marke im Zusammenhang mit der Einrede des Nichtgebrauchs

Jurisprudence
Markenrecht

C‑720/18 und C‑721/18 v. 22.10.2020

Eine sog. ernsthafte Benutzung ist auch denkbar, (i) wenn die betroffenen Waren nur ein begrenztes Publikum ansprechen, sofern dieses die Produkte derselben Untergruppe zuordnet, (ii) wenn das Zeichen für Occasionswaren verwendet wird oder (iii) wenn das Zeichen im Rahmen von unmittelbar mit den Waren verbundenen Dienstleistungen verwendet wird.
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