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Die Wortmarken «ONE» sowie «inOne» gehören zum Gemeingut; die besondere Gestaltung der Wort-/Bildmarke «inOne (fig.)» macht diese jedoch schutzfähig

Die Wortmarken «ONE» sowie «inOne» gehören zum Gemeingut; die besondere Gestaltung der Wort-/Bildmarke «inOne (fig.)» macht diese jedoch schutzfähig

Jurisprudence
Markenrecht

Die Wortmarken «ONE» sowie «inOne» gehören zum Gemeingut; die besondere Gestaltung der Wort-/Bildmarke «inOne (fig.)» macht diese jedoch schutzfähig

I. Ausgangslage

Die Beklagte ist Inhaberin der Schweizer Wortmarke Nr. 699'789 «ONE», die am 2. Dezember 2016 im Markenregister hinterlegt wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 (Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild) sowie 38 (Telekommunikation). Gegen diese Marke klagte die A.___(Schweiz) AG auf Nichtigkeit, unter Verweisung auf ihre Schweizer Wortmarke Nr. 698'171 «inOne» betreffend Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 sowie ihre Schweizer Wort-/Bildmarke Nr. 702'980 «inOne (fig.)» für Produkte der Klassen 38 und 42, die sich wie folgt präsentiert:

Gegenstand des Prozesses war gemäss der Hauptklage primär die Frage, ob das Zeichen «ONE», welches die Beklagte als Bezeichnung für ihre «all-in-one» bzw. Bundle-Produkte für Telekommunikationsdienstleistungen verwendet, als Gemeingut im Sinne von Art. 2 Bst. a MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen ist. Im Rahmen der Eventuelwiderklage der Beklagten wurde geprüft, ob die Marken der Klägerin ihrerseits zum Gemeingut gehören.

Zur Hauptklage:...

iusNet IP 26.04.2020

 

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