Der internationalen Marke «MERCI» ist der schweizerische Markenschutz nicht zu gewähren.
Der internationalen Marke «MERCI» ist der schweizerische Markenschutz nicht zu gewähren.
Der internationalen Marke «MERCI» ist der schweizerische Markenschutz nicht zu gewähren.
I. Ausgangslage
Die deutsche August Storck KG (nachfolgend Bf) ist Inhaberin der internationalen Registrierung IR 1'243'689 «MERCI», für welche diverse Dienstleistungen beansprucht werden. Eine entsprechend beantragte Schutzausdehnung auf die Schweiz wurde der Bf mit einer Verfügung des IGE vom 11. September 2017 vollumfänglich verweigert. Im Wesentlichen argumentierte das IGE, das in Rede stehende Zeichen gehöre sowie zum alltäglichen als auch zum geschäftlichen Sprachgebrauch, werde im Zusammenhang mit den fraglichen Dienstleistungen üblicherweise verwendet und sei banal, weshalb ihm eine konkrete Unterscheidungskraft abgehe. Auch sei es für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten.
Gegen diese Verfügung erhob die Bf am 12. Oktober 2017 Beschwerde beim BVGer.
Abweisung der Beschwerde
II. Erwägungen unter dem Aspekt der Unterscheidungskraft
1. Grundsätzliches:
a) Es besteht inhaltliche Übereinstimmung zwischen Art. 5 Abs. 1 MMP i.V.m. Art. 6 quinquies Bst. b Ziff. 2 PVÜ und Art. 2 Bst. a MSchG, wonach dem Gemeingut zuzuschreibende Zeichen nicht schutzfähig sind, sofern sie sich nicht im Verkehr als Marke für die...
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