Nichtgebrauchseinrede sowie Verwechslungsgefahr zwischen zwei Zeichen / Rückweisung infolge Neuerungen im Sachverhalt
Nichtgebrauchseinrede sowie Verwechslungsgefahr zwischen zwei Zeichen / Rückweisung infolge Neuerungen im Sachverhalt
Nichtgebrauchseinrede sowie Verwechslungsgefahr zwischen zwei Zeichen / Rückweisung infolge Neuerungen im Sachverhalt
I. Ausgangslage
Die Schweizer Marke Nr.672'325 "Schellenursli" wurde am 23. April 2015 für die Spirit Market GmbH (nachfolgend Bf) im Swissreg publiziert und bezog sich nach einer teilweisen Löschung vom 21. Juli 2015 noch auf die "Klasse 29: Käse". Gegen diese Eintragung erhob die Orell Füssli Verlag, Orell Füssli Sicherheitsdruck AG am 23. Juli 2015 Widerspruch unter Berufung auf die Schweizer Marke Nr. 454'579 "SCHELLEN-URSLI" für diverse Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 9, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 28, 30, 35 und 41. Am 23. November 2017 hiess das IGE den Widerspruch gut. Zur Begründung führte es im Wesentlichen zum einen hinsichtlich der Einrede des Nichtgebrauchs der Marke aus, insbes. ein Lizenzvertrag mit der Detailhandelskette Spar für Nusstorten sowie ein Testsieg für dieselben im Konsumentenmagazin "Kassensturz" sprächen für den Gebrauch für Nusstorten; in Anwendung der sog. erweiterten Minimallösung bezeichnete es daher für die Klasse 30 die Waren "Konditorwaren, nämlich Torten und Kuchen" als durch die Widerspruchsmarke geschützt. Zum andern bejahte das IGE eine Warengleichartigkeit zwischen "Konditorwaren, nämlich Torten...
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