B-5286_2018.pdf Rechtsprechung «HYBRITEC» ist für die beanspruchten technischen Kombigeräte nicht schutzfähig, insbes. auch nicht im Verkehr durchgesetzt «HYBRITEC» ist für die beanspruchten technischen Kombigeräte nicht schutzfähig, insbes. auch nicht im Verkehr durchgesetzt Kommentierung Gebrauch des Zeichens Hybritec als "Linienmarke" für einzelne Gerätetypen über sieben Jahre genügt nicht als Beleg für die Verkehrsdurchsetzung Gebrauch des Zeichens Hybritec als "Linienmarke" für einzelne Gerätetypen über sieben Jahre genügt nicht als Beleg für die Verkehrsdurchsetzung
«HYBRITEC» ist für die beanspruchten technischen Kombigeräte nicht schutzfähig, insbes. auch nicht im Verkehr durchgesetzt «HYBRITEC» ist für die beanspruchten technischen Kombigeräte nicht schutzfähig, insbes. auch nicht im Verkehr durchgesetzt
Gebrauch des Zeichens Hybritec als "Linienmarke" für einzelne Gerätetypen über sieben Jahre genügt nicht als Beleg für die Verkehrsdurchsetzung Gebrauch des Zeichens Hybritec als "Linienmarke" für einzelne Gerätetypen über sieben Jahre genügt nicht als Beleg für die Verkehrsdurchsetzung
Gebrauch des Zeichens Hybritec als "Linienmarke" für einzelne Gerätetypen über sieben Jahre genügt nicht als Beleg für die Verkehrsdurchsetzung