Teilweiser Verstoss gegen Urheberrecht an Grillgeräten «Feuerring» durch Konkurrenzprodukte
Das BGer bestätigt die Argumentation der Vorinstanz (vgl. dazu iusNet IP 14.12.2021, HG HOR 2019.16/fr/MD v. 3.8.2021) in urheberrechtlicher Hinsicht vollumfänglich. D.h. der Feuerring erweist sich als urheberrechtlich – wenn auch nur in engem Rahmen – geschützt und ein Teil der fraglichen Konkurrenzprodukte verletzt Urheberrecht mangels ausreichender Unterschiede zum Feuerring.