Das betroffene Design kann durch die Klägerin gegenüber der Beauftragten mangels genügenden Nachweises einer Berechtigung nicht beansprucht werden
Zwar gibt es per Analogie Verbindungen zwischen dem Arbeitnehmerdesign und Tätigkeiten (auch) im Auftragsverhältnis. Jedoch hat es die Klägerin vorliegend versäumt, einen relevanten Nachweis zu erbringen, dass die Designerin durch entsprechende Abmachungen – einschliesslich Verfügungsgeschäft – ihre Arbeit nicht als eigene schützen lassen durfte.
Teilweiser Verstoss gegen Urheberrecht an Grillgeräten «Feuerring» durch Konkurrenzprodukte
Das BGer bestätigt die Argumentation der Vorinstanz (vgl. dazu iusNet IP 14.12.2021, HG HOR 2019.16/fr/MD v. 3.8.2021) in urheberrechtlicher Hinsicht vollumfänglich. D.h. der Feuerring erweist sich als urheberrechtlich – wenn auch nur in engem Rahmen – geschützt und ein Teil der fraglichen Konkurrenzprodukte verletzt Urheberrecht mangels ausreichender Unterschiede zum Feuerring.
Ausführungen zu technisch bedingten Erscheinungsmerkmalen von Geschmacksmustern
Die fehlende Schutzfähigkeit eines Designs, dessen Erscheinungsmerkmale ausschliesslich durch seine technische Funktion bedingt sind, beurteilt sich aufgrund der objektiven Umstände des Einzelfalles. Eine mögliche Mehrfarbigkeit des Designs ist nur zu beachten, wenn dieselbe aus der Eintragung des Geschmacksmusters ersichtlich ist.
Das betroffene Tür- und Fensterfallen-Design entfaltet die verlangte Eigenart
Entgegen der Vorinstanz qualifiziert das Gericht das angefochtene Design als ausreichend unterscheidungskräftig im Sinne der verlangten Eigenart. Im Vordergrund steht dabei die besondere Fokussierung der Benützer auf die betroffenen Tür- oder Fensterfallen einschliesslich deren Berührung mit der Hand.
Das betroffene Tür- und Fensterfallen-Design entfaltet die verlangte Eigenart
Entgegen der Vorinstanz qualifiziert das Gericht das angefochtene Design als ausreichend unterscheidungskräftig im Sinne der verlangten Eigenart. Im Vordergrund steht dabei die besondere Fokussierung der Benützer auf die betroffenen Tür- oder Fensterfallen einschliesslich deren Berührung mit der Hand.
Dem Wasserrinnen-Profil von Canalones Castilla fehlt die nötige Eigenart
Das Gericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, dass das angefochtene Design im Vergleich zum geltend gemachten älteren keine designrechtlich relevanten Unterschiede aufweist, zumal die fraglichen Produkte (Wasserableitungs-Rohren und Rinnen) für die Design-Gestaltung keine technischen Vorgaben mit sich bringen.