Firmen und Zeichen mit dem Element «TELLCO» setzen sich marken- sowie firmenrechtlich gegen «Tell AG» sowie das Zeichen «TELL» nicht durch
Die Beschwerde vor dem BGer wird in materieller Hinsicht sowohl aus marken- als auch aus firmenrechtlicher Sicht abgewiesen, weil – u.a. wegen des Gemeingutcharakters von «Tell» - keine relevante Verwechslungsgefahr vorliege.
Gesuchsvoraussetzungen für Eintragung von «Absinthe du Val-de-Travers» als geografische Angabe
Bei der Prüfung der Repräsentanz einer Gesuchstellerin um Eintragung von «Absinthe du Val-de-Travers» als geografische Angabe dürfen nicht nur ihre Mitglieder berücksichtigt werden, die selber destillieren.
Die Zeichen «SWISS+CLUSIV» sowie «SWISS+CLUSIV (fig.)» sind kompatibel mit dem Schutz der Rotkreuzembleme
Die Zeichen «SWISS+CLUSIV» sowie «SWISS+CLUSIV (fig.)» sind unter dem Aspekt des Rotkreuzgesetzes zulässig, weil in der Abgrenzung zum Schweizerkreuz Letzteres überwiegt.
Die Widerspruchsmarke «PYRAT» setzt sich zwar gegen «tP thePirate.com (fig.)», nicht jedoch auch gegen «thePirate.com (fig.)» durch
Wegen Verwechslungsgefahr erweist sich das Zeichen «tP thePirate.com (fig.)» im Vergleich zur Widerspruchsmarke «PYRAT» als nicht markenschutzfähig. Demgegenüber wird eine solche Gefahr für das Zeichen «thePirate.com (fig.)» – trotz gegebener Produkte- sowie Zeichenähnlichkeit – verneint angesichts der Bildelemente Totenkopf sowie Dreieckshut.
«Tissot (fig.)» setzt sich vor BVGer gegen «SHOPPING LOISIRS – FACHMARKT Bienne – TISSOT ARENA» durch
Zwischen «Tissot (fig.)» besteht auch gemäss BVGer im Verhältnis zu «SHOPPING LOISIRS – FACHMARKT Bienne – TISSOT ARENA» mit Bezug auf die in der Beschwerde noch betroffenen Produkte Verwechslungsgefahr, insbes. wegen Übernahme von «Tissot» als Familiennamen im jüngeren Zeichen.
Die Einrede des Nichtgebrauchs der Widerspruchsmarke «E*trade (fig.)» gegenüber «e trader (fig.)» setzt sich (u.a) wegen Nichteintretens auf die Beschwerde der Widersprechenden definitiv durch
Nichteintreten auf die Beschwerde zum Thema Nichtgebrauch aus dem Grunde, dass die Beschwerde selber ungenügend begründet war. Dabei sind insbes. die im Rahmen eines obiter dictum gelieferten grundsätzlichen Hinweise zum relevanten inländischen Markengebrauch im Zusammenhang mit dem Internet von Interesse.
Die Widerspruchsmarke «Canna (fig.)» setzt sich gegen «Cannatonic» teilweise durch
Die Übernahme von «canna» durch die jüngere Marke bewirkt Zeichenähnlichkeit. Jedoch besteht bezüglich «Canna» als Blumenname ein absolutes Freihaltebedürfnis. Deshalb gilt der Widerspruch nur für die Produkteähnlichkeit zwischen den pflanzenwuchsfördernden Produkten wie Düngemittel der Widerspruchsmarke und Pflanzenschutzmittel des jüngeren Zeichens.
Die internationale Widerspruchsmarke «PROSEGUR» setzt sich gegen Nichtgebrauchseinreden teilweise durch
«PROSEGUR» erweist sich bei Prüfung von Nichtgebrauchseinreden z.T. als ernsthaft gebraucht, was insoweit Gutheissung von zwei Beschwerden der Widersprechenden gegen Entscheide des IGE bedeutet. Dabei ging es auch um die Anwendbarkeit des Übereinkommens zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz vom 13. April 1892.
Die Widerspruchsmarke «Giardino» setzt sich gegen das angefochtene Zeichen «giardino (fig.)» teilweise durch
Wegen Verwechslungsgefahr erweist sich das Zeichen «giardino (fig.)» im Verhältnis zur Widerspruchsmarke «Giardino» nicht als markenschutzfähig, soweit Produkteähnlichkeit besteht – mithin für einen Teil der durch die Widerspruchsmarke beanspruchten Dienstleistungen. Dies insbes. auch angesichts der vollständigen Übernahme der Widerspruchsmarke.
Der Lippenstift von Guerlain ist dank originellem Design EU-markenschutzfähig
Die spezifische Form des als dreidimensionale EU-Marke beantragten Lippenstifts von Guerlain ist gemäss EU-Ger als EU-Marke schutzfähig, da sie sich dank Fantasiegehalt und Originalität von den Lippenstiften der Konkurrenz hinreichend unterscheidet.