Der EUGH kritisiert den fehlenden Nachweis der Verkehrsdurchsetzung für sämtliche Mitgliedstaaten, in denen die betroffene Marke keine originäre Unterscheidungskraft besass
Der EUGH bestätigt die Auffassung des Gerichts der Europäischen Union, wonach es nicht ausreicht, wenn der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung, soweit keine originäre Unterscheidungskraft gegeben ist, nicht mit Wirkung für jeden einzelnen Mitgliedstaat erbracht wird.