Die Grosse Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts ist der Ansicht, dass der Begriff "im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren" in Artikel 53(b) EPÜ so zu verstehen und anzuwenden ist, dass dieser sich auf Produkte erstreckt, die ausschliesslich durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnen werden.