Patentierbarkeit von Pflanzen und Tieren: neue Auslegung von Art. 53 lit. b EPÜ
Patentierbarkeit von Pflanzen und Tieren: neue Auslegung von Art. 53 lit. b EPÜ
Patentierbarkeit von Pflanzen und Tieren: neue Auslegung von Art. 53 lit. b EPÜ
I. Ausgangslage
Die Stellungnahme der Grosse Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (GBK) vom 14. Mai 2020 geht auf die Auslegung von Art. 53 (b) EPÜ zurück. Gemäss dieser Bestimmung werden Europäische Patente nicht erteilt für Pflanzensorten oder Tierrassen; dies gilt nicht für mikrobiologische Verfahren und die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse. Die Frage, ob durch im Wesentlichen biologische Verfahren gewonnene Pflanzen und Tiere patentierbar sind, war aber sehr umstritten1.
Es sei daran erinnert, dass die GBK in den Entscheidungen «Tomate II» (G 2/12) und «Brokkoli II» (G 2/13) vom 25. März 2015 entschieden hatte, dass Erzeugnisse, die aus im Wesentlichen biologischen Verfahren zur Herstellung von Pflanzen entstehen, patentierbar sein können, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Patentierbarkeit erfüllen. Dies gilt auch, wenn das einzige verfügbare Verfahren zur Herstellung von Pflanzen oder Pflanzenmaterial ein im Wesentlichen biologisches Verfahren ist, das nicht patentierbar ist, oder wenn die Verfahrensmerkmale eines Product-by-Process-Anspruchs ein solches Verfahren definieren. Die GBK hatte ihre Schlussfolgerungen auf...
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