Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn andere Gründe (als die in Art. 99 Abs. 1 lit. a bis c genannten) für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.