Zwar gibt es per Analogie Verbindungen zwischen dem Arbeitnehmerdesign und Tätigkeiten (auch) im Auftragsverhältnis. Jedoch hat es die Klägerin vorliegend versäumt, einen relevanten Nachweis zu erbringen, dass die Designerin durch entsprechende Abmachungen – einschliesslich Verfügungsgeschäft – ihre Arbeit nicht als eigene schützen lassen durfte.