Das betroffene Design kann durch die Klägerin gegenüber der Beauftragten mangels genügenden Nachweises einer Berechtigung nicht beansprucht werden
Das betroffene Design kann durch die Klägerin gegenüber der Beauftragten mangels genügenden Nachweises einer Berechtigung nicht beansprucht werden
Das betroffene Design kann durch die Klägerin gegenüber der Beauftragten mangels genügenden Nachweises einer Berechtigung nicht beansprucht werden
I. Ausgangslage (zusammengefasst / teilweise mit wörtlichem Zitat)
Die Beklagte C.___ war von Februar 2011 bis März 2016 gestützt auf einen «Freelancer-Auftrag» für die Klägerin A.___ tätig, welchen diese mit der E.___ AG abgeschlossen hatte. Dieser Vertrag enthielt u.a. die Klausel: «Bezüglich Erfindungen und Verbesserungen gelten die Bestimmungen des Art. 332 OR». Im November 2014 entwickelte C.___ ohne Mithilfe Dritter einen Spiegelschrank, den sie am 3. September 2015 auf ihren Namen als internationales Design mit Wirkung für die Schweiz und die EU schützen liess. Mit Klage vom 30. November 2018 verlangte A.___ vor dem Handelsgericht zum einen, der Schweizer Anteil an der erwähnten internationalen Designregistrierung sei auf sie zu übertragen. Zum andern stellte sie das Begehren, die Beklagte habe den fraglichen EU-Anteil der Designregistrierung auf sie zu übertragen. In ihren Argumenten machte die Klägerin u.a. geltend, Herr F.___ – als Verwaltungsratspräsident der Klägerin – habe die Beklagte C.___ spezifisch dazu beauftragt, den fraglichen Spiegelschrank zu entwickeln.
Abweisung der Klage
II. Ausführungen unter dem Aspekt des schweizerischen...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.