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Anspruchsidentität

Keine Sicherstellung der Parteientschädigung

Jurisprudence
Patentrecht

O2020_004 v. 3.3.2021

Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn andere Gründe (als die in Art. 99 Abs. 1 lit. a bis c genannten) für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.
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