Provisorische Massnahmen zu Gunsten der schweizerischen Laurastar SA mit Gültigkeit bis zur materiellen gerichtlichen Beurteilung über die Berechtigung an zwei internationalen Patentanmeldungen der Innosteam Swiss SA
Provisorische Massnahmen zu Gunsten der schweizerischen Laurastar SA mit Gültigkeit bis zur materiellen gerichtlichen Beurteilung über die Berechtigung an zwei internationalen Patentanmeldungen der Innosteam Swiss SA
Provisorische Massnahmen zu Gunsten der schweizerischen Laurastar SA mit Gültigkeit bis zur materiellen gerichtlichen Beurteilung über die Berechtigung an zwei internationalen Patentanmeldungen der Innosteam Swiss SA
I. Ausgangslage
Am 20. April 2018 hatte der Präsident des Bundespatentgerichts der Innosteam Swiss SA, Granges-près-Marnand (nachfolgend Innosteam), auf Begehren der Laurastar SA, Châtel-St-Denis (nachfolgend Laurastar) hin superprovisorisch untersagt, über ihre internationalen Patentanmeldungen WO 2018/006994 (untenstehend WO 994) und/oder WO 2018/036653 (untenstehend WO 653), in irgendeiner Weise zu verfügen. Dabei enthielten die Begehren der Laurastar auch eine Abtretungsklage nach Art. 29 Abs. 1 PatG. Im anschliessenden (vorliegenden) Verfahren wurde um die zeitliche Ausdehnung der erwähnten superprovisorischen Massnahme gestritten. Im Wesentlichen ging dabei darum, dass die Laurastar zwar anerkanntermassen zwei Arbeitnehmer als Entwicklungsingenieure bis Ende 2015 engagiert hatte, dass jedoch gemäss Darstellung der Innosteam ein Teil der relevanten Entwicklungen erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der erwähnten Arbeitnehmer per Ende November 2015 realisiert worden sei. Zudem habe sich die vertragliche Verpflichtung der genannten Ingenieure nur auf die rasche Produktion von Dampf bezogen; die Entwicklung eines Verfahrens zur raschen...
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