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Der geltend gemachte Nichtgebrauch der Widerspruchsmarke gegenüber der jüngeren Marke «QUANTEDGE (fig.)» bezieht sich auf sämtliche durch diese beanspruchten Waren oder Dienstleistungen

Der geltend gemachte Nichtgebrauch der Widerspruchsmarke gegenüber der jüngeren Marke «QUANTEDGE (fig.)» bezieht sich auf sämtliche durch diese beanspruchten Waren oder Dienstleistungen

Jurisprudence
Markenrecht

Der geltend gemachte Nichtgebrauch der Widerspruchsmarke gegenüber der jüngeren Marke «QUANTEDGE (fig.)» bezieht sich auf sämtliche durch diese beanspruchten Waren oder Dienstleistungen

I. Ausgangslage

Am 28. April 2016 wurde die internationale Registrierung IR 1'296’619 «QUANTEDGE (fig.)» der Quantedge, Singapur, durch die WIPO u.a. mit Schutz für die Schweiz notifiziert für Dienstleistungen der Klasse 36. Die betroffene Marke präsentiert sich wie folgt:

Gegen diese Schutzausdehnung erhob die Quantex AG, Muri b. Bern (nachfolgend Bf), Widerspruch gestützt auf ihre am 23. Januar 2008 publizierte Schweizer Wortmarke 566'528 «QUANTEX» bezgl. diverser Dienstleistungen der Klasse 36. Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 wies das IGE den Widerspruch ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die Bf habe den Gebrauch ihrer Widerspruchsmarke für «Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds» sowie «Beratung im Bereich der Finanzplanung und des Finanzmanagements» nicht glaubhaft gemacht; somit stütze sich der Widerspruch nicht auf durchsetzbares Recht.

Gegen diese Verfügung erhob die Bf am 13. August 2018 Beschwerde beim BVGer.

Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz

II.   Erwägungen unter...

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