Durch eine Marktzulassungsanmeldung bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) droht nicht zwingend ein Verletzungs-Risiko von Rechten des geistigen Eigentums, das die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme möglich macht
Durch eine Marktzulassungsanmeldung bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) droht nicht zwingend ein Verletzungs-Risiko von Rechten des geistigen Eigentums, das die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme möglich macht
Durch eine Marktzulassungsanmeldung bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) droht nicht zwingend ein Verletzungs-Risiko von Rechten des geistigen Eigentums, das die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme möglich macht
I. Ausgangslage (Auszug / teilweise mit wörtlichem Zitat)
Mit Klage vom 8. Juni 2022 stellte Novartis (die «Klägerin») ein Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen (art. 261 ZPO) gegen Swissfillon AG (die «Beklagte») über ein Verbot der Herstellung und des Inverkehrbringens von vorgefüllten Spritzen, die durch die europäischen Patente EP 3 865 826 und 3 777 834 geschützt sind. (E. 1-7 und 8).
Parallel zu diesem Verfahren reichte eine Vertragspartnerin eine Nichtigkeitsklage gegen
die Massnahmepatente CH EP 3 685 826 und EP 3 777 834 ein. (E. 26 Abs. 5)
Die Klage vom 8. Juni 2022 ist abzuweisen.
Vorbemerkung: Darüber hinaus behandelt das Urteil insbesondere die Zulassung von Noven und von Beweismitteln - insbesondere die Anhörung von Zeugen - während des Verfahrens bezüglich vorsorglicher Massnahmen. Da diese Punkte für die Lösung des Falles nicht relevant sind, werden sie im Folgenden nicht behandelt. (E. 1-7 und 10-21)
II. Erwägungen (Auszug / teilweise mit wörtlichem Zitat)
1. Grundsätzliches
Die Klägerin hat glaubhaft zu machen (E. 23):
- dass die Beklagte ...
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