Novartis stellt einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen, um die Herstellung und das Inverkehrbringen von gewissen Spritzen in und aus der Schweiz und Lichtenstein zu verbieten, sofern sie bestimmte Merkmale aufweisen, sowie ein bestimmtes Verfahren zum Montieren einer Spritze aufweisen. Die Swissfillon AG argumentiert demgegenüber, dass sie durch Art. 9 Abs. 1 lit. c PatG geschützt ist.