Einer Bildmarke von Luis Vuitton fehlen die nötige Unterscheidungskraft und auch eine Verkehrsdurchsetzung
Einer Bildmarke von Luis Vuitton fehlen die nötige Unterscheidungskraft und auch eine Verkehrsdurchsetzung
Einer Bildmarke von Luis Vuitton fehlen die nötige Unterscheidungskraft und auch eine Verkehrsdurchsetzung
I. Ausgangslage (zusammengefasst)
Am 25. Juni 2015 stellte Herr Norbert Wisniewski beim EUIPO ein Nichtigkeitsbegehren betreffend die Marke IR 98620, welche am 4. November 2008 durch die OMPI für die Louis Vuitton Malletier, Paris, eingetragen worden war und sich wie folgt darstellt:
unter Beanspruchung diverser Waren der Klasse 18 (Koffer, Reisesäcke, Handtaschen etc.). Nachdem das Nichtigkeitsbegehren erstinstanzlich gutgeheissen worden war, wurde diese Verfügung durch die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO mit Entscheid vom 22. November 2018 bestätigt mit der Begründung, dem fraglichen Zeichen fehle die nötige Unterscheidungskraft und die Markeninhaberin habe nicht aufgezeigt, dass das Zeichen sich im Verkehr durchgesetzt hätte. Gegen diesen Entscheid hatte die Louis Vuitton Malletier Beschwerde beim EuG erhoben, welches den Fall am 10. Juni 2020 an die Vorinstanz zurückwies, weil die Beweise für eine Verkehrsdurchsetzung nicht korrekt geprüft worden seien. Darauf bestätigte die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO mit Entscheid vom 25. Februar 2021...
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