Gutheissung aus Beweisgründen einer Beschwerde gegen die Verweigerung der Zulassung eines Zeichens von Louis Vuitton mangels Verkehrsdurchsetzung
Gutheissung aus Beweisgründen einer Beschwerde gegen die Verweigerung der Zulassung eines Zeichens von Louis Vuitton mangels Verkehrsdurchsetzung
Gutheissung aus Beweisgründen einer Beschwerde gegen die Verweigerung der Zulassung eines Zeichens von Louis Vuitton mangels Verkehrsdurchsetzung
I. Ausgangslage
Am 4. November 2008 erhielt die französische Louis Vuitton Malletier seitens der OMPI die Markeneintragung IR 986207 – u.a. für die EU – mit Bezug auf das Zeichen:
unter Beanspruchung von Waren der Klasse 18, und mit Publikation im Bulletin des marques communautaires Nr. 51/2008 vom 23. November 2009 wurde diesem Zeichen per 13. November 2009 ein analoger Markenschutz attestiert. Am 25. Juni 2015 machte Herr Norbert Wisniewski (Polen) beim EUIPO die Nichtigkeit der internationalen Registrierung geltend. Nach abschlägigen Entscheiden der Vorinstanzen wurde dem Begehren von Herrn Wisniewski durch die zweite Rekurskammer des EUIPO mit Verfügung vom 22. November 2018 vollumfänglich stattgegeben, im Wesentlichen mit der Begründung, dem Zeichen gehe eine originäre Unterscheidungskraft ab und es habe auch nicht nachträglich infolge Verkehrsdurchsetzung eine Unterscheidungskraft erlangt. Gegen diesen Entscheid erhob die Luis Vuitton Malletier mit Beschwerde an das Europäische Gericht.
Gutheissung der Beschwerde
II. Erwägungen...
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