Novenschranke in patentrechtlichen Zivilverfahren. Änderung der Patentansprüche wird als neue Tatsache angesehen.
Novenschranke in patentrechtlichen Zivilverfahren. Änderung der Patentansprüche wird als neue Tatsache angesehen.
Novenschranke in patentrechtlichen Zivilverfahren. Änderung der Patentansprüche wird als neue Tatsache angesehen.
I. Ausgangslage
Die Beschwerdegegnerin (Klägerin vor dem Bundespatentgericht) ist Inhaberin des schweizerischen Patents CH 701755 (B1), das einen Durchflussmessfühler (zur Messung der Atemluftströmung) schützt. Am 31. Mai 2016 hatte die Beschwerdegegnerin beim Bundespatentgericht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin (Beklagte vor dem Bundespatentgericht) das Patent verletzt habe. Mit Klageantwort vom 19. September 2016 verlangte die Beschwerdeführerin die Abweisung der Klage und machte insbesondere die Nichtigkeit des Patents geltend. Die Beschwerdegegnerin antwortete mit Replik vom 10. November 2016 auf die Einrede der Patentnichtigkeit. Auf Anordnung des Instruktionsrichters des Bundespatentgerichts war die Replik auf diese Thematik beschränkt. Nach Durchführung der Instruktionsverhandlung am 20. Dezember 2016 reichte die Beschwerdegegnerin am 20. März 2017 eine ergänzende Replik ein, in der sie den Hauptanspruch des Klagepatents eventualiter einschränkte. Die Beschwerdeführerin duplizierte am 6. Juni 2017. Nach einem Fachrichtervotum und weiteren Eingaben der Parteien fand am 29. Oktober 2018 die Hauptverhandlung statt. Am 18. Dezember 2018 ergingt das Teilurteil des Bundespatentgerichts, in dem die Klage der Beschwerdegegnerin teilweise gutgeheissen wurde. Das Bundespatentgericht hiess in seinem Urteil das Eventualbegehren gut, das die Beschwerdegegnerin in der ergänzenden Replik vom 20. März 2017 gestellt hatte und das sich auf den geänderten Patentanspruch bezieht.
Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des Teilurteils sowie die Abweisung der Klage. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend, die Zulassung von Noven in Bezug auf die Frage der Patentnichtigkeit in der ergänzenden Replik der Beschwerdegegnerin sei nicht rechtmässig. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung...
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