Handelsgericht des Kantons Aargau HOR.2024.40 vom 5.12.2024
Die Weiterverwendung der Marke eines Verbands durch ein ausgetretenes Mitglied auf dessen Website ist markenrechtswidrig, weil dadurch der Eindruck entsteht, es bestehe nach wie vor eine Verbindung zum Verband; auch kann dieser die Einhaltung der mit der Marke verbundenen Qualitäts-Standards nicht mehr gewährleisten.
Die verfahrensrechtlichen Grundsätze (der Zivilprozessordnung) in Bezug auf Noven gelten auch in patentrechtlichen Zivilverfahren. Somit ist Art. 229 Abs. 1 ZPO zu beachten, sofern sich eine Partei bereits zweimal uneingeschränkt zur Sache geäussert hat. Eine Änderung der Patentansprüche in einem patentrechtlichen Prozess wird dem Vorbringen von Noven gleichgesetzt.
Die verfahrensrechtlichen Grundsätze gelten auch in patentrechtlichen Zivilverfahren. Insbesondere darf sich jede Partei nur zweimal uneingeschränkt äussern (neue Tatsachen und Beweismittel einbringen). Eine Änderung der Patentansprüche wird dem Vorbringen von neuen Tatsachen (Noven) gleichgesetzt. Somit ist Art. 229 Abs. 1 ZPO zu beachten.