Praxisänderung im Bereich der Voraussetzungen für Ergänzende Schutzzertifikate
Praxisänderung im Bereich der Voraussetzungen für Ergänzende Schutzzertifikate
Praxisänderung im Bereich der Voraussetzungen für Ergänzende Schutzzertifikate
I. Ausgangslage
Die B. Inc. Ist Inhaberin des Europäischen Patents EP xxx. Die Swissmedic erteilte am 21. März 2006 die Genehmigung für ein Heilmittel, und auf dieser Grundlage wurde der B. Inc. am 29. August 2008 durch das Eidg. Institut für Geistiges Eigentum das ergänzende Schutzzertifikat (nachfolgend ESZ) Nr. yyy "Tenofovir Disoproxilfumarat + Emtricitabin" erteilt. Am 3. Januar 2017 stellte die A. AG beim Bundespatentgericht den Antrag, das schweizerische ESZ der B. Inc. sei in Änderung der bisherigen Praxis zu Art. 140a ff. PatG ungültig zu erklären. Das Bundespatentgericht wies die Klage der A. AG mit Urteil vom 3. Oktober 2017 ab, hauptsächlich mit der Begründung, die verlangte Praxisänderung sei nicht angezeigt.
II. Erwägungen
- Das ESZ bezweckt einen Ausgleich für die Verzögerung der Markteinführung von Arzneimitteln, welche durch das zeitaufwändige behördliche Bewilligungsverfahren für diese Mittel entsteht. (E 2.1 sowie E 2.2.1 erster Satz)
- Das ESZ ist insoweit ein abhängiges Schutzrecht, als es nur im Rahmen eines gültigen (Grund-) patents ...
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