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Hinsichtlich der Marken RUCOCOLOR und RODACOLOR (fig.) für die beanspruchten Waren der Klasse 2 keine Verwechslungsgefahr

Hinsichtlich der Marken RUCOCOLOR und RODACOLOR (fig.) für die beanspruchten Waren der Klasse 2 keine Verwechslungsgefahr

Jurisprudence
Markenrecht

Hinsichtlich der Marken RUCOCOLOR und RODACOLOR (fig.) für die beanspruchten Waren der Klasse 2 keine Verwechslungsgefahr

I. Ausgangslage

Am 5. Dezember 2014 wurde die Schweizer Wort-/Bildmarke Nr. 667‘026 „roda color (fig.)“ der Rodaro GmbH, Weggis, für gewisse Waren der Klasse 2 im Swissreg veröffentlicht. Gegen diese Eintragung erhob die Rupf & Co AG, Glattbrugg, gestützt auf ihre Wortmarke „Rucocolor“ – ebenfalls für gewisse Waren der Klasse 2 – Widerspruch. Das Eidg. Institut für Geistiges Eigentum wies diesen Widerspruch ab, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Übereinstimmung der Zeichen erstrecke sich in erster Linie auf das gemeinfreie Element „color“. Die beiden unterscheidungskräftigen Elemente „Ruco“ und „roda“ seien aufgrund der Vokalfolge klar unterschiedlich, und unter Berücksichtigung des figurativen Elements der angefochtenen Marke insgesamt bestehe keine Verwechslungsgefahr.

II. Erwägungen unter dem Aspekt der Verwechslungsgefahr

Vorbemerkung: Da das Bundesverwaltungsgericht das besprochene Urteil in Form eines „Dass“-Entscheides erliess (d.h. alle Untereinteilungen wurden lediglich in jeweils mit dem Wort „dass“ beginnende Absätze gegliedert), ist es nicht möglich, spezifische Erwägungen anzuführen....

iusNet IGR 19.08.2018

 

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